Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Meißner und die Ortsbeiratswahlen in den Ortsteilen Abterode,
Alberode, Germerode, Vockerode, Weidenhausen, Wellingerode und Wolfterode öffentlich auf.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 23 Kommunalwahlordnung (KWO) in der jeweils derzeit gültigen Fassung entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten. Diese sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Rufnamens, des Berufs oder Stands, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung - Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) aufzuführen.
Weisen die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Wer als Bewerberin oder Bewerber an der Wahl teilnimmt, kann ab dem Zeitpunkt der Zustimmung nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied im Gemeindewahlausschuss sein.
Neben den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz sind auch die im Wahlkreis lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen (Gemeinde Meißner bzw. für die Ortsbeiratswahlen im jeweiligen Ortsteil) und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberinnen oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer oder einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Mitglieder zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Muss eine Partei oder Wählergruppe ihren Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnen lassen (Unterstützungsunterschrift), so sind hierfür Formblätter zu verwenden. Die Formblätter werden auf Anforderung durch die Parteien und oder Wählergruppen vom Wahlleiter kostenfrei abgegeben. Die Lieferung kann auch durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form erfolgen.
Parteien oder Wählergruppen haben bei der Anforderung der Formblätter die erfolgte Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertretersammlung nach § 12 KWG zu bestätigen. Außerdem ist der Name der Partei oder Wählergruppe und -sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet- auch diese anzugeben. Der Wahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter.
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Unterzeichnung ist persönlich und handschriftlich vorzunehmen. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirates können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in der gemeinsamen Versammlung aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Meißner keinen Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat. Auf den Stimmzetteln zur Wahl der Gemeindevertretung und zu den Wahlen der Ortsbeiräte werden hinsichtlich der Bewerberinnen und Bewerber nur Angaben zu Rufnamen und Familiennamen enthalten sein.
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens am Montag, dem 5. Januar 2026, bis 18.00 Uhr, während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich im Original beim Wahlleiter der Gemeinde Meißner, Hinterweg 4, 37290 Meißner, Zimmer Nummer 205, einzureichen.
Es wird empfohlen, für die Einreichung der Wahlvorschläge vorab einen Termin unter 05657-989613 zu vereinbaren.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
· Schriftliche Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber (Muster KW 9), dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind. Die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an einer Annahme der Wahl gehindert ist sowie eine Verpflichtung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Gemeindewahlleiter mitzuteilen.
· Eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Muster KW 10).
· Die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Muster KW 11).
· Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften sowie die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Meißner, sofern dies im Einzelfall notwendig ist.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind bei dem Wahlleiter der Gemeinde Meißner, Hinterweg 4, 37290 Meißner, kostenlos erhältlich. Die Vordrucke können bis auf das Formular KW 7 (Unterstützungsunterschrift) auch von der Internetseite des Hessischen Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de - Rubrik "Kommunen/Kommunalwahlen/Vordrucke für Parteien und Wählergruppen) heruntergeladen werden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Wird ein Wahlvorschlag so spät eingereicht, dass eventuelle Mängel, die seine Gültigkeit berühren, wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr beseitigt werden können, so geht dieses Risiko zu Lasten der betreffenden Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag eingereicht hat.
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl beträgt für die Gemeinde Meißner 2.907 Einwohner (Stand am 30.09.2024). Nach § 38 Abs. 1 HGO sind 15 Gemeindevertreter/innen zu wählen.
Die Zahl der nach § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung zu wählenden Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt in den Ortsbezirken
Abterode: 7 Mitglieder
Alberode: 3 Mitglieder
Germerode: 7 Mitglieder
Vockerode: 5 Mitglieder
Weidenhausen: 5 Mitglieder
Wellingerode: 3 Mitglieder
Wolfterode: 3 Mitglieder.
Meißner, 19. September 2025
1.2 - M
Der Gemeindewahlleiter
der Gemeinde Meißner
Dirk Mell