Die Gemeinde Meißner weist auf die Widerspruchsrechte gemäß § 42 Abs. 3 BMG und § 50 Abs. 5, sowie gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes in der derzeit geltenden Fassung hin.
(1) Widerspruchsrecht zur Übermittlung von Daten gem. § 42 Abs. 3 BMG und § 50 Abs. 5 BMG
Jede betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten in folgenden Fällen zu widersprechen:
a. An eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§42 Abs. 3 BMG)
b. An Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten (§50 Abs. 1 BMG)
c. Über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§50 Abs. 2 BMG)
d. Zu Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an Adressbuchverlage zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnis in Buchform) (§50 Abs. 3 BMG)
(2) Widerspruchsrecht zur Übermittlung von Daten gem. §36 Abs. 2 BMG
Gemäß §58c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehrt jährlich bis zum 31. März Familiennamen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Diese Datenübermittlung unterbleibt, sofern die Betroffenen der Weitergabe gemäß §36 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.
Bürgerinnen und Bürger, die von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, können dies schriftlich oder persönlich im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Meißner, Hinterweg 4 in 37290 Meißner, erledigen.
Hinweis: Unter www.gemeinde-meissner.de „Formulare“ finden Sie den entsprechenden Vordruck.
Meißner, 26. August 2025
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Meißner
gez. Junghans
Bürgermeister